Wer wir sind

üBER UNS

Der hiesige Angelverein ASV „Ruhr“- Bochum-Linden-Dahlhausen e.V. beangelt seit 1948 den idyllischen Ruhrabschnitt in Dahlhausen. Dabei steht die Pflege des Gewässers und das nachhaltige Angeln im Vordergrund. Von Fischbesatz bis zum Fischfang ist der Angelverein ein fester Bestandteil des Lebens an der Ruhr.

Angeln in Dahlhausen

Der Verein widmet sich dem Natur- und Artenschutz der Tier – und Pflanzenwelt am und im Gewässer.

Durch gezielte Hege- und Besatzmaßnahmen unter Anleitung unserer ausgebildeten Gewässerwarte erhalten wir den Artenreichtum des Gewässers.

Fakten

Einige Fakten rund um den Angelverein

Aktueller Wasserstand Ruhr Hattingen

Satzung des Angelsportvereins „Ruhr“ Bochum-Linden-Dahlhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein „Ruhr“ Bochum-Linden-Dahlhausen e.V.”
In der Folge und als Kürzel ASV „Ruhr“ genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist unter der Vereins-Registrierungs-Nr.: VR 1096
beim Amtsgericht Bochum im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft insbesondere des Fischens, des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes sowie der Jugendarbeit.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1.
Die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens.
2.
Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und des Tierschutzes.
3.
Hege und Pflege des Fischbestandes.
4.
Den Einsatz für die Erhaltung natürlicher Wasserläufe, des Artenschutzes und des natürlichen Landschaftsbildes.
5.
Entsprechende Organisation eines geordneten Hegefischens-, Übungs- und Kursbetriebes.
6.
Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen.
7.
Die Beteiligung an Kooperationen und Gemeinschaften.
8.
Die Unterhaltung eines Vereinsheims, das der Pflege sozialer Kontakte innerhalb des Vereins und als Stätte der Jugendarbeit und Bildung dient.
9.
Die Erstellung sowie die Unterhaltung und Instandsetzung von Fischgewässern, Freizeitge-länden, sonstigen Immobilien, Einrichtungen und im Vereinseigentum stehenden Gegenstän-den.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral. Die Mitglieder er-halten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Per-son darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
3.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
4.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5.
Inhaber von Jahresscheinen können zum Ende eines Jahres ein Aufnahmegesuch einreichen.
6.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1.
Aktiven Mitgliedern
2.
Passiven Mitgliedern
3.
Jugendlichen Mitgliedern
4.
Ehrenmitgliedern
5.
Fördermitglieder
[2]
zu 1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag leisten und den Jahresschein des laufenden Jahres erworben haben. Sie dürfen sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
zu 2. Passive Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die für das laufende Jahr den Mitgliedsbeitrag zahlen und auf den Jahresschein verzichten. Sie können die Angebote des Vereins nur einge-schränkt nutzen. Näheres ist in den Ordnungen geregelt
zu 3. Jugendliche Mitglieder sind alle in der Jugendgruppe organisierten Mitglieder unter 18 Jahren. Sie werden später auf Empfehlung an den Gesamtvorstand bei den erwachsenen Mitgliedern aufgenommen. Die Empfehlung an den Gesamtvorstand erfolgt nur und ausschließlich durch die Jugendwarte. Wird dieser Empfehlung im Gesamtvorstand stattgegeben und der/die Ju-gendliche/n bei den Erwachsenen aufgenommen, entfällt die Aufnahmegebühr.
zu 4. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge, ihre An-zahl sollte aber 5 % der Mitgliederzahl nicht überschreiten. Weiter werden Tagesscheine und Jahresscheine ausgegeben. Jahresscheinnehmer können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, jedoch keine Boote benutzen und sind von vereinsinternen Ehrungen ausgenom-men. Tagesscheinnehmer und Jahresscheinnehmer sind nicht stimmberechtigt. Mindestens einmal im Jahr wird eine Versammlung der Jahresscheinnehmer einberufen.
zu 5. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch ihre Mithilfe bei Veranstaltungen, Lehrgängen und Projekten. Fördermitglieder können auch natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen in Form von regelmäßigen Beiträgen laut Gebührenordnung unterstützen. Sie verpflichten sich den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge und Teilnahme an Versammlungen, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte. Über die Aufnahme von Fördermit-gliedern entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1.
Austritt aus dem Verein (Kündigung)
2.
Streichung von der Mitgliederliste
3.
Ausschluss aus dem Verein
4.
Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
zu 1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
zu 2. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
Gesamtvorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
zu 3./4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-
verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt, dieses gilt
nicht bei Tod eines Mitglieds.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins (z.B. gegen die Ordnungen verstößt) und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist, z.B. bei wiederholten Verstößen oder wenn das Mitglied hinsichtlich der Verstöße uneinsichtig ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforde-rung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf
[3]
der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu ent-scheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zweidrittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entschei-dung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
1.
Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen, soweit sie aktive Mitglieder sind.
2.
Alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen. Ausnahmeregelungen gelten jedoch für das Ver-einsheim; dieses wird durch eine Ordnung geregelt.
3.
Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und daran teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.
Das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingun-gen/Gewässerordnung auszuüben.
2.
Sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
3.
Fangberichte bis spätestens 30.11. eines Jahres abzugeben.
4.
Arbeiten für den Verein, z.B. zur Pflege und Instandhaltung des Vereinseigentums, zu leisten; siehe auch Beitrags- und Gebührenordnung.
5.
Sich an die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu halten.
Der Vorstand kann beim Verstoß gegen die Mitgliederpflichten oder beim Vorliegen der o.g. Aus-schlussgründe auch vorläufige Regelungen treffen bzw. folgende Sanktionen aussprechen: Einstweili-ges Ruhen der Vereinsrechte, Verwarnungen oder die Beschränkung der Angelerlaubnis auf allen oder bestimmten Vereinsgewässern. Dagegen kann schriftlich, binnen zwei Wochen, Einspruch einge-legt werden; siehe auch §§ 7 und 16.
§ 9 Beiträge/Gebühren
Die Mitglieder zahlen einmalig Aufnahmegebühren und jährlich Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistun-gen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand; siehe auch Beitrags- und Gebührenordnung. Die Beiträge und Gebühren sind zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus zu bezahlen. Sämtliche Gebühren, Beiträge und Abgeltung von Arbeitsstunden müssen in bar an den Beitragszahlungsterminen oder per Überweisung beglichen werden. Bei Zahlung per Überwei-sung erfolgt die Aushändigung der Papiere erst nach Eingang des Geldes auf dem Konto des ASV „Ruhr“. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg beigetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Verursacher zusätzlich zu zahlen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und bei An-meldung bar zu entrichten. Bei der Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird, kann eine Teilzahlung als zinsloses Darlehen eingeräumt werden. Dazu erhält das neue Mitglied einen se-paraten Darlehensvertrag. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand. Die Beiträge und Gebühren können laut Beschluss des Gesamtvorstands an die wirtschaft-liche Situation des Vereins angepasst werden. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Hobbys (Fi-schen), bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveran-staltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden
[4]
oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unbe-rührt.
§ 11 Vereinsorgane
1.
Organe des Vereins sind:
2.
die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
3.
der geschäftsführende Vorstand
4.
der Gesamtvorstand
5.
die Jugendversammlung
6.
der Ehrenrat.
§ 12 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung erfolgt durch schriftli-che Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäfts-führenden Vorstand. Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 15.2. eines Jahres stattfinden.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
3.
Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungs-punkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versamm-lungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jeder-zeit einberufen werden.
5.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Mo-naten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
6.
Die Jahreshauptversammlung oder die außergewöhnliche Mitgliederversammlung hat insbe-sondere folgende Aufgaben:
a.
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
b.
Entlastung des Vorstands.
c.
Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
d.
Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
e.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.
7.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.
8.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Er-schienenen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
9.
Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimm-berechtigt. Ebenso ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. Jugendliche Mitglie-der besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
[5]
§ 13 Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem 1. Liegenschaftsverwal-ter und deren Vertreter. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2.
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
dem geschäftsführenden Vorstand, dem 1. Schriftführer, dem 1. Gewässerwart, dem 1. Sportwart, dem 1. Jugendwart, dem 1. Bootswart und deren Vertreter. Bei Bedarf kann sich der erweiterte Vorstand um weitere Personen ergänzen. Eine Wiederwahl ist zulässig!
3.
Die Mitglieder des Vorstands gem. § 13 der Satzung werden einzeln durch die Jahreshaupt-versammlung für vier Jahre gewählt.
4.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als vier Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt den Stellvertreter bis zur turnusmäßigen Neuwahl. Soll-te ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Pro-jekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung, aber bindend. Ferner ist er berechtigt, Abteilungen zu gründen oder zu schließen. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
7.
Alle Mitglieder des Vorstands arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 14 Vereinsjugend
1.
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres.
2.
Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendord-nung.
3.
Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet selbst über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4.
Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe mindestens der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag nach Abzug der laufenden Kosten zur Verfügung gestellt.
5.
Organe der Vereinsjugend sind der/die Jugendwart/e, die Jugendversammlung.
6.
Die Vereinsjugend entscheidet mit ihren Organen, wer geeignet erscheint, mit Vollendung des 18. Lebensjahres bei den Erwachsenen aufgenommen zu werden. In diesem Fall entfällt die sonst fällige Aufnahmegebühr.
7.
Näheres regelt die Jugendordnung, die vom Gesamtvorstand erstellt wird.
§ 15 Spesen im Rahmen der Vorstands-/Vereinsarbeit
Unabhängig davon, dass die Vorstands-/Vereinsarbeit ehrenamtlich erfolgt, erhält jedes Vorstands-mitglied, das bei seiner Tätigkeit für den Verein Auslagen hat, diese Kosten erstattet. Insbesondere sind dies Fahrtkosten, Übernachtungen und Beköstigung, z. B. bei Lehrgängen. Die Höhe der Spesen wird vom Gesamtvorstand in einer Spesenordnung, angepasst an die aktuellen Lebenshaltungskosten und der wirtschaftlichen Situation des Vereins, jährlich neu festgelegt.
§ 16 Ehrenrat/Ordnungsgewalt des Vereins
Auf der Jahreshauptversammlung ist ein Ehrenrat zu wählen, der aus drei Mitgliedern besteht. Die Wahl erfolgt alle vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Ehrenrats. Jedes Mitglied des Ehrenrats hat gleiches Stimmrecht. Es entschei-det die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Ehrenrats. Der Eh-renrat befindet ausschließlich über den Ausschluss eines Mitgliedes. Beschließt der Ehrenrat keinen
[6]
Ausschluss, wird die Angelegenheit zur Ahndung nach § 8 Punkt 5 an den Gesamtvorstand zurück-verwiesen.
1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, gegebenenfalls einem gegen sich selbst eingeleiteten Ord-nungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen.
2.
Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen und Richtlinien.
3.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
4.
Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 Punkt 5 der Satzung.
§ 17 Kassenprüfung
1.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder ei-nem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2.
Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt.
3.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Bu-chungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand sowie der Mitgliederver-sammlung bzw. der Jahreshauptversammlung darüber einen Bericht.
§ 18 Auflösung des Vereins oder der Liegenschaften
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam vertre-tungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Li-quidation vorhandene Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Dazu wurde von der Mitglieder-versammlung das Deutsche Rote Kreuz bestimmt.
2.
Sollte es aus wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen notwendig werden, das Vereinsge-bäude, die Liegenschaften zu veräußern, der Verein bleibt jedoch bestehen, so geht der er-zielte Verkaufswert nach Abzug aller Steuern und Abgaben an die Vereinskasse. Ansprüche der Mitglieder aus dem Verkaufserlös bestehen nicht.
Beschlüsse/Maßnahmen zu 1. und 2. dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
bzw. durchgeführt werden.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2012 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Bochum, im Februar 2014
s. Anhang
[7]
Geschäftsführender Vorstand des ASV „Ruhr“

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