Vorwort

Die Zugehörigkeit zum ASV „Ruhr” Bochum-Linden-Dahlhausen e. V. (Weiter als ASV bezeichnet) verpflichtet jedes Mitglied, die Angelfischerei in waidgerechter Weise, unter Wahrung der Belange und Gesetze des Tier-, Natur-, Landschafts-, Umwelt- und des Gewässerschutzes auszuüben.

Jedes Mitglied muss die fischerei- und wassergesetzlichen Bestimmungen kennen und bei der Ausübung der Angelei beachten: Grundlage sind immer die aktuellen, geltenden Gesetze: „Fischereigesetz des Landes NRW“, „Landesfischereigesetz“, etc.

Es wird vorausgesetzt, dass sich der Angler am Fischwasser nach den Grundsätzen der Fischgerechtigkeit im Sinne der Humanität, der Naturliebe, der Freundschaft und der Kameradschaft ausrichtet.

Es ist wichtig, nicht nur die verbliebenen naturnahen Gewässer zu schützen, sondern ebenso die Regeneration der beeinträchtigten Gewässer aktiv zu betreiben. Beide Ziele verfolgt der Landschaftsplan Bochum und des Kreises Ennepe-Ruhr.

Wir alle, die wir uns in der freien Natur aufhalten und uns in ihr erholen wollen, sind aufgerufen, sorgsam mit der Gewässerlandschaft umzugehen. Auf die empfindliche Vegetation wie Röhrichte und Staudenfluren ist zu achten und Störungen der Tiere sind zu vermeiden. So kann Natur auch zukünftig noch nachhaltig erlebbar bleiben.

Der ASV „Ruhr“ e.V. versteht sich als Bewahrer und Schützer eines sensiblen ökologischen Fließgewässers, der Ruhr. Er hält seine Mitglieder dazu an, diese Interessen stets zu wahren und in den Vordergrund der Angelfischerei am Gewässer zu stellen. Der Verein verfolgt in erster Linie die Ziele der ökologischen Fischhege und des Umweltschutzes. Die gegenseitige Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen im Bereich ökologischer Angelfischerei und Gewässerhege soll für ein besseres Verständnis in der Bevölkerung und unter Anglern sorgen. So kann gemeinsam daran gearbeitet werden, einen guten Zustand des Gewässers zu erreichen und so eine Grundlage für einen intakten Fischbestand zu schaffen. Welcher Bedingung für jegliche Angelfischerei ist. 

1 Ausweispflicht

1.1 Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, bei der Ausübung der Fischerei gültige Ausweispapiere mit sich zu führen. Der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein sind:

a) den Dienstkräften der Ordnungsbehörden (z.B. der unteren Fischereibehörde)

b) den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sowie den Fischereiaufsehern des ASV-Ruhr Bochum e.V. und FVE e.V.

c) den Polizeivollzugsbeamten

d) den Vertretern der Ruhrfischereigenossenschaft, auf Verlangen vorzulegen.

1.2 Die Mitglieder haben zusätzlich:

a) die Fangergebniskarte

b) diese Gewässerordnung (digital oder schriftlich) bei sich zu führen und auf Verlangen den unter Nr. 1.1. Buchstabe b genannten Personen vorzulegen.

1.3 Die unter Nr. 1.1. a) bis d) aufgeführten Personen sind zusätzlich berechtigt Fanggeräte, gefangene Fische und Fischbehälter zu kontrollieren. Wird die Fischerei vom Boot ausgeübt, so hat der oder die Ausübende Person auf Verlangen der Fischereiaufsicht an das Ufer zu rudern und sich dort auszuweisen.

1.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Fischereiaufsicht jede mögliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Bei erkanntem Fischfrevel hat jedes Mitglied die Pflicht sofort Meldung an die Fischereiaufsicht/Gewässerwarte oder Vereinsgeschäftsstelle zu machen.

1.5 Die Tagesscheininhaber haben den Fischereischein, den Fischereierlaubnisschein und die Fangergebniskarte bei sich zu führen und den unter Nr. 1.1. genannten Personen vorzulegen.

1.6 Die Pflicht zur Ausweisleistung gilt auch für alle Personen, die beim Aufenthalt an dem Vereinsgewässer Fischereigeräte fangfertig mit sich führen.

2 Vereinsgewässer (Für Alle Mitglieder des asv-ruhr)

2. a)  Ruhr: Bochum-Dahlhausen (Ruhr km 48,8) bis Ruhr km 53.13 („Am Deutschen“)

2.1 Vereinsgewässer (Sonderkarten)

Sonderkarten können ausschließlich durch den Vorstand ausgegeben werden.

A) Vossnacker Teiche (Ruhr/km )

B) Teilstrecke des „Fischereivereins Essen (FVE)“ (bis “Horster Wehr Vogelsang“ (Strecke: 48,8-47,4)

C) Gelände der WGE (Anmeldung für Karteninhaber bei der WGE am Tor)

3 Fischerei- und Gewässerschutz

3.1 Gewässerverunreinigungen, Schädigungen des Uferbereichs, Fischsterben und Fischfrevel sind der Geschäftsstelle des Vereins sofort zu melden, damit kurzfristig Weiteres veranlasst werden kann (Gewässerwarte siehe Rückseite). Hierzu gehören auch schon, die sich zeigenden, äußeren, Merkmale einer beginnenden Fischschädigung (z.B. Krankheiten). Die Meldungen sollen kurz abgefasst sein und möglichst am selben Tag (zeitnah!!) erfolgen. Anzugeben sind Ort, Datum und Uhrzeit sowie eine kurze Sachverhaltsschilderung und nach Möglichkeit Name und Anschrift des Verursachers und eventueller Zeugen.

3.2. Bei Gewässerverunreinigung ist unverzüglich die Feuerwehr oder der Ruhrverband (0201/178-0) und die Gewässerwarte zu benachrichtigen. Alle Notfall-Kontakte: Siehe Rückblatt dieser Gewässerordnung

4 Betretungsrechte

4.1 Zugang zu Gewässern

Gemäß § 20 Landesfischereigesetz (LFG) sind Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer unter anderem befugt an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln und Anlandungen zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Bei fehlendem Zugang über einen öffentlichen Weg oder bei einem unzumutbaren Umweg sowie bei sonstigen Schwierigkeiten ist die Vereinsgeschäftsstelle zu benachrichtigen, damit die gemäß § 20 LFG erforderlichen Schritte eingeleitet werden können. Das Befahren der Ruhruferwege, der Leinpfade und des NSGs ist mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung der Stadt Bochum oder des Landes NRW verboten.

Besonderheiten:

A) NSG Winz-Baak (rechtes Ruhrufer: Ruhr/km 53.13 bis zum Zulaufgraben bei „Henselshütte” nähe Pontonbrücke): Zutritt ausschließlich über das Tor nahe dem offiziellen Parkplatz des ASV (siehe Webseite/ Google Maps, etc.)

Auflagen (vom Landrat Ennepe-Ruhr-Kreis, durch die untere Fischereibehörde):

-Die begrenzte, geordnete Beanglung des NSGs soll eine zusätzliche Ordnungsfunktion darstellen und die Ordnungsbehörden, gegen die vielfältigen illegalen Freizeitaktivitäten und Verschmutzung des NSG unterstützen. Meldungen illegaler Aktivitäten sind unverzüglich an die Ordnungsbehörden (Polizei Ordnungsamt) zu übermitteln und ggf. im Fangbericht zu notieren.

-Im Abstand von 50 m zu festgestellten Nestern darf grundsätzlich eine Ausübung des Angelsports nicht erfolgen. Nistplätze, insbesondere von besonders geschützten Arten, werden am Eingang zum NSG durch einen Aushang gekennzeichnet (oder siehe Webseite des ASV).

-In der Brutzeit vom 01.03. – 30.06. ist besondere Vorsicht gegenüber der Tier- und Pflanzenwelt geboten.

-Eine zeitgleiche Ausübung des Angelsportes ist in dem genannten Zeitabschnitt auf max. 10 angelnde Personen beschränkt. Zahlenkombination des Tores über andere Mitglieder oder den Vorstand zu erfragen (Mail, Gewässerwarte, WhatsApp-Gruppe, etc.). Am Schlüsselkasten am Tor des NSG-Eingangs sind Marken/Token und ein Buch hinterlegt. Jede angelnde Person nimmt sich eine Marke/Token mit zum Angelplatz und trägt sich in das Buch ein. Die Anzahl der noch im Kasten verfügbaren Marken/Token ergibt dann die Anzahl der noch freien Angelplätze im NSG. Die Token sind nach dem Besuch im NSG unverzüglich wieder zurück zum Tor zu bringen und auszutragen.

B) Ruhr-Insel (ca. Ruhr/km 48): Das Betreten der Insel ist ausschließlich abhängig vom Wasserstand gestattet. Es gelten die offiziellen Angaben und Werte des Ruhrpegel Hattingen (Siehe https://www.talsperrenleitzentrale-ruhr.de )

Ab einem Pegelstand von 239 cm (Pegel Hattingen) ist laut Polizeilicher Ruhrschifffahrtsverordnung das Befahren des Gebietes verboten. Somit ist auch kein Betreten der Insel möglich.

C) Flussbadeanstalt an den „Ruhrwiesen Dahlhausen“ zu beachten sind die Betriebszeiten

Zusätzlich Informationen für Inhaber des temporären FIschereierlaubnisscheins des „Fischereivereins Essen (FVE)“ (bis “Horster Wehr Vogelsang“ (Strecke: 48,8-47,4):

Für die Ausübung der Fischerei auf Essener Teil-Strecke (Ruhr/km 48,8-47,4), sind sowohl gültige Papiere des ASV-Ruhr (Siehe:::), als auch die (dringend) erforderlichen Gastkarten des FVE erforderlich, welche nur über den Vorstand des ASV-Ruhr zu beziehen sind.

Bindend sind die, für den Gewässerabschnitt geltenden Bestimmungen, aus der entsprechenden, aktuellen Gewässerordnung des FVE.

Befahren der Strecke mit den Vereinsbooten des ASV-Ruhr bis maximal Tonnenstrich/Sperrkette Horster Wehr/Vogelsang gestattet!!!

4.2 Sperrstrecken und Verbote

4.2.1 An den Vereinsgewässern dürfen von allen Mitgliedern nicht betreten und beangelt werden:

  1. Strecke von der Schwimmbrücke bis zum Krautfeld bei Diekmann (linke Stromseite (flussab) bis zur Absperrung (Schikane) des Radweges)
  2. Insel im Oberwasser des Horster Wehres bei km 47,2 + 40 bis 47,5 rechtes Ruhrufer (geschützter Landschaftsbestandteil)

c)   Brücken, Brückengegenlager, Mauern und Schwimmkörper (Pontons)

d) Von der Fischtreppe ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten

E) Eisenbahn-, Straßen- und Fußgängerbrücken einschließlich der Pfeiler-

fundamente.

F) Das Angeln im Naturschutzgebiet Hattingen Winz in der Zeit vom 01.03. – 30.06. vom Ufer aus (rechte Stromseite) ab Km 53,13 bis zum Zulaufgraben vor „HENSELS – HÜTTE“  Mit Ausnahme von max 10 Anglern mit entsprechender Berechtigung bzw. Schlüssel/Code/Marke

4.2.2 Für Tagesscheininhaber sind zusätzlich ganzjährig gesperrt:

  1. Naturschutzgebiet Hattingen Winz vom Ufer aus (rechte Stromseite) ab Km 53,13 bis zum Zulaufgraben vor „HENSELS – HÜTTE“ 
  2. Das gesamte Plateau an der Bootsgasse „Dahlhausen“ (ca. Ruhr/km 48)

5 Laichschonbezirke

5.1 Siehe aktuelle Aushänge/ Webseite des ASV-Ruhr/ Schaukasten / etc.

6 Ausübung der Fischerei

6.1 Fanggeräte und Hilfsmittel

Jedes Mitglied ist, für die Angelei am Vereinsgewässer, verpflichtet, folgendes mitzuführen:

-gültige Ausweis- und Angelpapiere, Fangbericht (+Gewässerordnung schriftlich oder digital)

-gummierter Unterfangkescher

Maßband

-Schlagholz

-Hakenlösezange

-Messer

Die Größe der Utensilien ist dem Zielfisch anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass in unserem Gewässer, ggf. auch beim Angeln mit kleinen Ködern, große Welse und/oder Hechte als Beifang möglich sind.

B) Der Fischfang darf…

a) …. vom Ufer gleichzeitig mit drei Handangeln ausgeübt werden. Beim Spinnfischen vom Ufer und Schleppen vom Boot sind zwei Handangeln erlaubt.

b) …mit einem Senknetz, zum Fang von Köderfischen, bis 1x1m Größe und mit 0,5 bis 0,8 cm Maschenweite ausgeübt werden

c) Es muss ein Mindestabstand von 15 m zum nächsten Angler eingehalten werden (Ausnahme mit Einverständnis der betreffenden nebeneinander angelnden Personen)

d) Beim Angeln vom Boot (auch Schleppangeln) darf kein Uferangler behindert oder gestört werden!

6.2 Besondere Beschränkungen und Verbote

Es ist untersagt/verboten:

a) …In der Zeit vom 15.02. bis 30.04.(einschließlich), mit Köderfisch, Fischfetzen, Kopffüßern und/oder Kunstködern jeglicher Art zu angeln (einzige Ausnahme bilden Fliegen bis 2 cm Größe – größere Fliegen nur vom 01.05.-15.02.)

b)…mit Netzen jeglicher Art zu fischen (Ausnahme: Unterfangkescher und Senken (max. 1x1m))

c) gefangene Fische lebend mitzunehmen. Auch der Transport von lebenden

Köderfischen zum Wasser hin oder vom Wasser weg und die Lebendhälterung am Angelplatz ist verboten. Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die nach dem gültigen Landesfischereigesetz und der Landesfischereiordnung des Landes NRW kein Mindestmaß haben. Die vom ASV „Ruhr“ e.V. darüber hinausgehenden Mindestmaße für Brassen, Döbel und Rotfeder finden auf Köderfische keine Anwendung, allerdings wird der Köderfischfang auf max. 10 Fische pro Tag/Angler begrenzt.

d) Fische aus anderen Gewässern als den unter Nr. 2. genannten Vereinsgewässern als Köderfisch zu verwenden; ausgenommen davon sind tiefgefrorene Seefische.

e) Schnüre oberhalb der Wasseroberfläche so abzuspannen, dass andere Wassersportler oder Tiere dadurch gefährdet werden. Auf gegenseitige Rücksichtnahme ist zu achten, sodass das Gewässer möglichst gefahrlos für Wassersportler wie z.B. Kanuten, etc. Passierbar bleibt.

f) mit Netzen (mit Ausnahme von Köderfischsenknetzen), Reusen, Aal- und sonstigen Schnüren zu fischen.

g) Angelruten gebrauchsfertig ohne Aufsicht auszulegen

h) Fische mit Schnur und großem Drilling zu reißen

i) mit Paternosterangel oder Kosak zu fischen

j) Setzkescher jeglicher Art zu benutzen

k) Frösche, andere Amphibien und Warmblüter als Köder zu verwenden

l) Offenes Feuer ist verboten

6.3 Gemeinschaftsveranstaltungen

Die Vereinsveranstaltungen und/oder Familienfeste sind Gemeinschaftsveranstaltungen. Die Termine können im Internet unter www.asv-ruhr.de abgerufen werden. Der Vorstand begrüßt eine rege Teilnahme der Mitglieder. Willkommen sind auch Familienmitglieder, Freunde oder Interessenten des Angelsports, welche sich über den Verein informieren wollen. Die Hilfe bei der Planung/Durchführung einer solchen Veranstaltung kann, je nach Aufwand, mit Arbeitsstunden vergütet werden.

7 Behandlung des Fisches nach dem Fang und Fangverwertung

a) Zur Anlandung eines Fisches ist eine geeignete Landungshilfe vorgeschrieben.

b) Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will (zu beachten sind die gesetzlichen Schonmaße, oder darüber hinaus, die Bestimmungen des ASV-Ruhr in dieser Gewässerordnung fixiert (Ausnahme: Sonder-Schonzeiten der Gewässerwarte, offizielle Aushänge, etc.) . Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Ein übernötig langes Hältern und Präsentieren von Fischen zum Zwecke des Fotografierens oder ähnliche Handlungen sind verboten und schaden dem Fisch und dem Ansehen des Anglers in der Gesellschaft.

Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu betäuben und zu töten (Kehlstich). Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren.

c) Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind schonend zu behandeln und unverzüglich lebend ins Wasser zurückzusetzen. Sind diese Fische tot oder nicht mehr lebensfähig, dürfen sie nicht für den persönlichen Gebrauch verwendet werden, sondern sind unverzüglich der Nahrungskette des Gewässers zu übergeben.

d) Grundeln müssen dem Gewässer in jedem Fall entnommen werden!

e) Der Verkauf, Tausch und/oder der Handel mit gefangenem Fisch ist verboten.

F) Gefangene Fische sind unverzüglich in den Fangbericht einzutragen

8 Mindestmaße und Schonzeiten

8.1 Mindestmaße

Über die gemäß § 3 der Landesfischereiordnung gültigen Mindestmaße hinausgehend, werden für die Vereinsgewässer folgende Mindestmaße aus hegetechnischen Gründen festgelegt:

(Alle Maße gelten von der Kopfspitze bis zum längsten Teil der Schwanzflosse)

Aal                                               60 cm

Aland                                            30 cm

Bachforelle                                    30 cm

Barbe                                            35 cm

Barsch                                          22 cm

Döbel                                           20 cm

Gründlinge                                    (ganzjährig geschützt)

Hecht                                            60 cm

Karpfen (Schuppen u. Spiegel)       35 cm

Quappe                                        35 cm (Fangmeldungen an den Vorstand oder Quappen App)

Rotfeder                                       18 cm

Schleie                                         30 cm

Zander                                          (ganzjährig geschützt)

8.2 Schonzeiten

Über die gemäß § 2 LFischVO gültigen Schonzeiten hinausgehend, werden für die Vereinsgewässer folgende Schonzeiten festgelegt:

BACHFORELLE: 20.10.-15.03. (In der Zeit vom 15.02. bis 30.04. einschließlich, ist das Fischen mit Köderfisch, Fischfetzen, Kopffüßern und Kunstködern jeglicher Art verboten (einzige Ausnahme bilden Fliegen bis 2 cm Größe – größere Fliegen nur vom 01.05.-15.02.)

HECHT: 15.02. bis 30.04. (Sollten zum 01.05. vermehrt nicht fertig abgeleichte Hechte (Meldung an Gewässerwarte!!) gefangen werden, so wird die Schonzeit verlängert, siehe Aushang Vereinsheim/Webseite, es besteht Informationspflicht für die angelnde Person)

SCHLEIE: 01.05.- (erster Sonntag im Juni)

BARBE: 15.05.-15.06.

QUAPPE: 15.12.-28.02. (Fangmeldungen an den Vorstand oder Quappen App)

ZANDER: ganzjährig geschützt

GRÜNDLINGE: (ganzjährig geschützt)

8.3 Alle Tiere die der ganzjährigen Schonzeit gemäß § 1 LFischVO unterliegen dürfen den Vereinsgewässern nicht entnommen werden.

9 Fang- und Entnahmebegrenzungen

Aus hegerischen Gründen ist verboten die folgende maximale Begrenzung, für entnommene Fische, zu überschreiten (diese gelten pro Tag von 00.00 Uhr bis 00.00 Uhr)

Wenn die jeweilige Höchstmenge erreicht ist muss das Angeln eingestellt werden:

Als Edelfische gelten: Aal, Bachforelle, Hecht, Karpfen, Quappe und Schleie.

2 Edelfische pro Tag (max. 10 stk/Monat)

4 Barsche pro Tag (max. 20 stk./Monat)

8 sonstige Fische pro Tag (Döbel, Rotfeder; Rotauge, etc.)

2 Aale pro Tag, max. 10 im Monat

2 Quappen pro Tag, max. 10 im Monat

Besondere Bestimmungen (z.B. Wels, Quappe) betreffend, sind den jeweils aktuellen  Aushängen und Mittteilungen zu entnehmen.

10 Fangstatistik

Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Vereinsgewässer und zur Erfüllung der gemäß LFG geforderten Hegeplanung ist es dem Verein vorgeschrieben, eine jährliche Statistik der gefangenen Fische nach Art, Zahl, Gewicht und Fangstelle zu führen. Jeder Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, die ihm vom Verein zur Verfügung gestellte Fangergebniskarte nach jedem Fang unverzüglich, ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen.

Fangjahr ist das Kalenderjahr. Jedes Vereinsmitglied hat seinen Fangbericht zusammen mit der Bestellung des Fischreierlaubnisscheines für das folgende Jahr bis zum 30.11. in der Geschäftsstelle des ASV-Ruhr (Ruhrmühle 2; 44879 Bochum) abzugeben. Fänge nach dem 30.11. sind im Fangbericht des Folgejahres auszuweisen.

Mitglieder, die keine Fangberichte bis zum 30.11. jeden Jahres abgegeben haben, erhalten keine Verlängerung der Angelerlaubnis für das Folgejahr.

Die Fangstatistik kann auch als lesbare Bilddatei (JPG) – z. B. mit dem Handy erstellt – per Mail (Fangbericht@asv-ruhr.de) an die Geschäftsstelle übermittelt werden.

Volle Blätter der Fangberichte sind sofort zum Zwecke einer zeitnahen Information des Vorstandes abzugeben. Alle gemachten Angaben sind wichtige Unterlagen für die Beurteilung des Fischbestandes, insbesondere bei Fischsterben zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Deshalb müssen alle Angaben absolut der Wahrheit entsprechen.

11 Bootsbenutzung zum Fischfang

Bedingung: Das Benutzen der Boote ist ausschließlich abhängig vom Wasserstand gestattet!!!

-Es gelten die offiziellen Angaben des Ruhrpegel Hattingen (Siehe https://www.talsperrenleitzentrale-ruhr.de ).

Zu beachten sind die Bestimmungen der „Polizeilichen Ruhrschifffahrtsverordnung“:

Grenzwerte zur Befahrung der Ruhr:

Oberhalb des Wehres: bis max. 358 cm (Pegel Hattingen)

Unterhalb des Wehres: bis max. 239 cm (Pegel Hattingen)

-Vom „Rollwehr“ neben der Fischtreppe sind 100 m Abstand einzuhalten. Siehe Aushang Bootsbuch!

11.1 Zur Ausübung der Fischerei sind die vereinseigenen Ruderboote, sowie die mitgliedseigenen Boote zugelassen (Regelungen zur Nutzung eigener Boote sind der Bootsordnung zu entnehmen).

11.2 Die Zulassung eigener Boote ist bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich zu beantragen. Die zugeteilte Nummer ist am Boot anzubringen. Art, Größe und Ort der Bezeichnung sind vorgeschrieben.

11.3 Vereinseigene Boote dürfen nur von den Bootskarteninhabern mit deren Familienmitgliedern benutzt werden.

11.4 Beschädigungen der vereinseigenen Boote müssen unverzüglich nach Rückkehr am Steg der Geschäftsstelle oder den Bootswarten gemeldet werden.

11.5 Das Fahren unter Segel- oder Motorkraft (Verbrennungsmotor/E-Motor) ist nicht gestattet.

11.6 Es ist verboten die Schleppfischerei mit Boot in der Zeit vom 15.02. bis 01.05. auszuüben.

12 Benutzung eines Echolots

Echolote dürfen genutzt werden.

12.1 Das gezielte Fangen von Fischen mittels Echolot (z.B.Live-Scope) in Kombination mit der pelagischen Angeltechnik ist zum Wohl des Fischbestandes untersagt.

13 Umweltschutz

Jeder Abfall, der bei der Fischereiausübung entsteht, ist beim Verlassen des Angelplatzes zu entsorgen. Dazu gehört auch, im Interesse und Ansehens des Vereins, das unsauber vorgefundene Angelplätze selbst gesäubert werden oder eine Reinigung veranlasst wird (z. B. durch Meldung in der Geschäftsstelle des Vereins, USB, Ordnungsamt, etc.). Beschädigungen der Uferböschungen, insbesondere das Ausbrechen von Steinen aus den Uferbefestigungen sind verboten, und können strafrechtlich verfolgt werden. Wenn jeder Angler für die Reinhaltung der Ufer und Gewässer Sorge trägt, leistet er damit auch einen nicht unerheblichen Beitrag zur Verwirklichung des Umweltschutzes und stärkt die Anerkennung der Fischerei in der Öffentlichkeit.

14 Ahndung von Verstößen

Verstöße gegen diese Gewässerordnung können satzungsgemäße Vereinsmaßnahmen (z.B. Entzug des Erlaubnisscheines, Ausschluss aus dem Verein, Sperre, usw.) nach sich ziehen.

15 Inkrafttreten und Änderung der Gewässerordnung und Bestimmungen

Diese geänderte Gewässerordnung tritt am 01.05.2024 in Kraft. Sie ersetzt die ab 27.04.2012 gültige Gewässerordnung. Die Gewässerordnung gilt für die Vereinsgewässer (siehe Absatz „2. Vereinsgewässer“) und die zum Zwecke der Fischerei auf diesem Gebiet, erforderlichen Zuwege.

15.1 Änderungen und Ergänzungen

…können sowohl vom Vorstand als auch von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Gleichfalls können bestimmte Gewässerstrecken vorübergehend, von den Gewässerwarten, gesperrt und jederzeit Schonzeiten für bestimmte Fischarten festgesetzt werden. Im Vordergrund einer Sperrung steht das Fischwohl und der Artenschutz.

Bochum, den 01.05.2024

Daniel Fechner 1. Vorsitzender ASV-Ruhr Bochum-Linden-Dahlhausen e.V.

Notfall-Kontakte:

Feuerwehr: 112

Polizei: 110

Wache Linden: 0234/9093421

Wache Hattingen: 02324/91666000

Ordnungsamt: 0234/9103671

Fischsterben/ Umweltverschmutzung:

Lanuv NRW 0201 / 714488

oder

Ruhrverband (Abwasserstelle) Essen (Tel. 0201/1780)

Fischereiaufsicht

Gewässerwarte

Frank Eke: +49 160 6278878

Eduard Bell: +49 157 86402030

Bootswarte

Gerhard Röddiger (jun.): +49 173 3189718

Geschäftsstelle ASV „Ruhr“ e.V.

ASV „Ruhr“ Bochum-Linden-Dahlhausen e.V.

Ruhrmühle 2

44879 Bochum

Webseite: https://asv-ruhr.de

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