Vorwort

Die Zugehörigkeit zum ASV „Ruhr” e. V. verpflichtet jedes Mitglied, die Angelfischerei in waidgerechter Weise, unter Wahrung der Belange des Tier-, Natur-, Landschafts-, Umwelt- und des Gewässerschutzes auszuüben. Jedes Mitglied muss die fischerei- und wasser-gesetzlichen Bestimmungen kennen und bei der Ausübung der Angelei beachten.

Es wird vorausgesetzt, dass sich der Angler am Fischwasser nach den Grundsätzen der Fisch-gerechtigkeit im Sinne der Humanität, der Naturliebe, der Freundschaft und der Kameradschaft ausrichtet.

§ 1   Behandlung gefangener Fische

Die gefangenen Fische sind, soweit sie vorgeschriebenen den Mindestmaßen entsprechen und zum Verzehr vorgesehen sind, unter Einhaltung des Tierschutz-gesetzes waidgerecht zu töten. Das Hältern von Fischen in Setzkeschern, gleich welcher Art, ist nicht erlaubt.

Untermaßig gefangene Fische sind schonend zu behandeln und

sofort ins Wasser zurück-zusetzen. Sind untermaßige

Fische tot oder nicht mehr lebensfähig, so dürfen sie weder für den persönlichen Gebrauch verwendet noch ins Wasser zurückgesetzt werden. Sie sind unter Einhaltung der Umwelt-bestimmungen zu entsorgen (vergraben).

§ 2   Verwendung der gefangenen Fische

Im Vereinsgewässer gefangene Fische dürfen nicht verkauft werden (§ 6 Abs. 3 c der Satzung) und nicht ohne besondere Genehmigung durch den Vorstand in ein anderes Gewässer eingebracht werden (auch nicht als Köderfische).

§ 3   Verhalten am Wasser

Jeder Angler muss seinen Angelplatz sauber halten und ihn sauber verlassen. Wer von einem verschmutzten Platz aus angelt, kann wie der Verursacher der Verunreinigung, zur Rechenschaft gezogen werden. Auf den Angelplatz hat der zuerst kommende oder Anwesende ein Anrecht. Zwischen den Angelplätzen ist ein mindestens zehn Meter breiter Abstand zu halten.

Die zulässigen Angelruten dürfen im Abstand von höchstens zehn Metern ausgelegt werden und zwar so, dass sie vom Angler ständig persönlich wirksam beaufsichtigt und bedient werden können.

Jeder Angler hat sich so zu verhalten, dass er seine Nachbarn weder stört noch behindert und, falls erforderlich, Hilfe leistet. Personen ohne eine entsprechende Fischereiberechtigung bzw. Fischereiprüfung dürfen nicht mitangeln.

Bei der Ausübung der Fischerei sind mitzuführen:

der gültige behördliche Jahresfischereischein (Die blaue Karte)

der gültige Fischereierlaubnis-schein des Vereins (Jahresschein oder Tagesmitgliedschein)

Diese Ausweise sind nur für den Inhaber gültig und nicht übertragbar. Sie sind bei Kontrollen den kontroll-berechtigten Personen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fang ist bei diesen Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen und Fragen, die in Ausübung der Kontrollen gestellt werden, sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Besondere Beobachtungen am Fischwasser sind ohne  eine besondere Aufforderung dem Kontrolleur mitzuteilen. Grundsätzlich ist den Anordnungen der Polizeibeamten und Fischereiaufseher Folge zu leisten.

Kontrollberechtigt sind:

Polizeibeamte und der in § 9 dieser Gewässerordnung näher beschriebene Personenkreis. Bei Kontrollen ist höflich und sachlich zu verfahren.

Meinungsverschiedenheiten sind nicht unmittelbar am Fischwasser auszutragen, sondern müssen dem Vorstand zur weiteren Verfolgung vorgetragen werden.

Jeder Angler und jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, grobe Verstöße gegen die Gewässerordnung dem Vorstand umgehend zu melden.

Verunreinigungen und Verschmutzungen, sowie anomale Wasserverhältnisse, Fischsterben und das Arbeiten von unbekannten Personen am Ufer oder im Gewässer, insbesondere Sprengungen, sind sofort dem Gewässerwart oder anderen Vorstandsmitgliedern zu melden.

Bei Verunreinigungen des Wassers und Fischsterben sind sofort drei Wasserproben (und zwar oberhalb und unterhalb sowie an der Einflußstelle) zu entnehmen. Die Probegefäße sind im Vereinslokal oder beim Gewässerwart abzuholen und dort wieder abzugeben.

Nach Möglichkeit sollen Zeugen für den Vorgang benannt werden. Die Gefäße sind mit einem Etikett zu versehen, worauf das Datum, der Ort und die Uhrzeit, sowie Wassertemperatur, evtl. Zeugen, Entnehmer und Entnahmestelle anzugeben sind. Telefonisch ist sofort der Gewässerwart oder der erste Vorsitzende oder deren Vertreter zu unterrichten. Sofern diese nicht zu erreichen sind, ist der Ruhrverband, Abwasserstelle Essen (Tel. 0201/1780) zu verständigen.

Meldungen an den Vorstand, die aufgrund dieser Gewässer-ordnung erfolgen, sollen die Personalien des oder der Täter enthalten sowie Datum, Uhrzeit und Ort (Ruhrkilometer). Evtl. Zeugen sollten ebenfalls genannt werden.

Bei Meinungsverschiedenheiten mit Gewässeranliegern die das Uferbetretungsrecht betreffen, hat sich der Angler höflich zu verhalten und dem Vorstand Mitteilung zu machen.

Bei Ausübung der Fischerei ist nicht erlaubt:

1.

Die Verwendung von lebenden Köderfischen. Siehe Landes-fischereigesetz, bzw. Landesfischereiordnung von Dez. 2010.

2.

Die Verwendung von Netzen jeder Art (Ausnahme: Unterfangkescher und Senken).

3.

Das Legen von Reusen und/oder Aal- bzw. Grundschnüren.

4.

Das Angeln mit Blinkern, Spinnern und sonstigen Kunst-ködern sowie tote Köderfischen, Fischfetzen und halben Fischen in der Zeit vom 15.02. bis 30.04 eines jeden Jahres.

5.

Die Verwendung selbstgezogener Maden.

6.

Das Beangeln von Fischen in ihren Schonzeiten.

7.

Das Fangen und Senken von Köderfischen bis zum Ende der Hechtschonzeit.

8.

Köderfische aus anderen Gewässern zu verwenden oder Fische aus unserem Gewässer als Köderfische für die Angelei in anderen Gewässern zu entnehmen.

9.

Angelruten: Es sind zwei Angel-ruten erlaubt (Ausnahme: In der Zeit von 19:00 – 5:00 Uhr darf mit 3 Ruten auf Aal/Wels geangelt werden).

10.

Das Verlassen des Angelplatzes, wenn die Angel sich unbeaufsichtigt im Wasser befindet.

11.

Das Angeln mit Zwillings- oder Drillingshaken auf Friedfische (darunter fällt auch das spezielle Angeln auf Döbel).

12.

Das Erzwingen der Uferbetretung mittels Gewalt gegen Personen und Einrichtungen (Schlägerei, Beschädigungen oder Änderungen von Einzäunungen insbesondere Schleusenzaun).

13.

Das Belästigen und Verletzen von Menschen und Tieren bzw. Beschädigungen an Einrichtungen (Störung anderer wassersporttreibenden Personen, Beschädigung der Uferbefestigungen, Umbrechen der Wiesen und Felder zum Zwecke der Würmersuche).

14.

Das Angeln von Anderen als den vereinseigenen Booten! Das Angeln von Brücken, Brücken-gegenlagern, Mauern und Schwimmkörpern. Die Strecke von der Badeanstalt bis zur Ruhrschwimmbrücke (rechte Stromseite) sowie die kurze Strecke von der Schwimmbrücke bis zum Krautfeld bei Diekmann (linke Stromseite bis zur Absperrung des Radweges) darf vom Ufer aus nicht beangelt werden. Von der Fischtreppe ist ein Abstand von 50 Metern einzuhalten!

15.

Das Angeln im Naturschutzgebiet Hattingen Winz in der Zeit vom 01.03. – 30.06. vom Ufer aus (rechte Stromseite) ab Km 53,13 bis zum Zulaufgraben vor „HENSELS – HÜTTE“  Mit Ausnahme von max. 10 Anglern mit entsprechender Berechtigung bzw. Schlüssel. Jeder der 10 Angler muss einen Schlüssel gegen Pfand ausleihen und mitführen.

16.

Das Aufstellen von Zelten, auch sogenannten Karpfenzelten, offene Feuer oder Grillstellen im Naturschutzgebiet ist/sind nicht gestattet. Nur der oder die Angler selbst darf/dürfen zum Fischfang das Naturschutzgebiet betreten.

Änderungen und Ergänzungen können sowohl vom Vorstand als auch von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Gleichfalls können bestimmte Gewässerstrecken vorübergehend gesperrt und Schonzeiten für bestimmte Fischarten festgesetzt werden.

§ 4   Mindestmaße und Stückzahlbegrenzung

Für das Mindestmaß gilt der Abstand vom Maul bis zur Schwanzspitze.

Schleie   25 cm

Karpfen (Schuppen u. Spiegel)        35 cm

Zander   50 cm

Hecht     50 cm

Aal         50 cm

Forelle    25 cm

Barsch   20 cm

Döbel     25 cm

Rotfeder 18 cm

Ukelei haben weder Maß- noch Stückzahlbegrenzungen.

Gründlinge sind schonend zurückzusetzen.

Der Gesamtfang wird pro Angler und Tag wie folgt begrenzt:

2 Edelfische (Zander, Karpfen, Schleie, Forelle, Hecht)

8 sonstige Fische (Barsch, Döbel, Rotfeder)

3 Aale

Besondere Bestimmungen den Wels betreffend, sind den jeweils aktuellen  Aushängen und Mittteilungen zu entnehmen.

§ 5   Schonzeiten

HECHT 15.02. bis 30.04. ZANDER 15.02. bis 31.05. des Jahres

Für alle anderen Fischarten treffen die gesetzlichen Schon-zeiten zu. Der Gewässerwart ist ermächtigt, Laich- und Besatz-schonzeiten allein zu verfügen.

Der Gewässerwart oder der Vorstand kann aus hegerischen und sonstigen fischereilichen Gründen jederzeit andere erhöhte Mindestmaße festsetzen. Mindestmaß sind immer die gesetzlich festgesetzten Maße.

§ 6   Pflichten der Mitglieder

Fangjahr ist das Kalenderjahr. Jedes Vereinsmitglied hat seinen Fangbericht zusammen mit der Bestellung des Fischreierlaubnisscheines des folgenden Jahres bis zum 30.11. in der Geschäftsstelle oder im Vereinsheim abzugeben. Fänge nach dem 30.11. sind im Fangbericht des Folgejahres auszuweisen.

Mitglieder, die keine Fangberichte bis zum 30.11. jeden Jahres abgegeben haben, erhalten keine Verlängerung der Angelerlaubnis für das Folgejahr.

Volle Blätter der Fangberichte sind sofort zum Zwecke einer zeitnahen Information des Vorstandes abzugeben. Alle gemachten Angaben sind wichtige Unterlagen für die Beurteilung des Fischbestandes, insbesondere bei Fischsterben zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Deshalb müssen alle Angaben absolut der Wahrheit entsprechen.

Bei der Ausübung der Fischerei ist ein Unterfangkescher oder anderes entsprechendes Landungsgerät mitzuführen.

§ 7   Rechte der Mitglieder

Zur Ausübung der Fischerei am zuvor beschriebenen Gewässer ist folgendes erlaubt:

1.

Das Angeln mit zwei Angelruten.

2.

Der Fang von Fischen mit der Flug- und Spinnangel, mit Stipp- und Grundrute sowie die Verwendung von Fliegen und Kunstködern aller Art.

3.

 Die Verwendung von Senknetzen bis zu einem Quadratmeter Größe zum Fang von kleinen Köder-fischen – als solche gelten kleine Rotaugen, Döbel, Ukelei, Barsche.

4.  

Die Benutzung der vereins-eigenen Angelboote ist nur den Mitgliedern, auch passiven Mitgliedern mit           Tagesschein oder ermäßigtem Jahresschein (grüner Erlaubnisschein) erlaubt. Jahresschein-nehmern, Tagesschein-nehmern oder anderen Gastanglern ist das Benutzen der vereins-eigenen Boote nicht gestattet. Das Angeln vom Boot ist dabei nur gestattet, sofern am Ufer Angelnde nicht gestört oder belästigt werden. Die Boote können nicht reserviert oder gleich für mehrere Tage benutzt werden. Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht in der Jugendgruppe des Vereins sind, dürfen nicht im Boot mitgenommen werden! Werden vereinsfremde erwachsene Personen im Boot mitgenommen, haftet für alle daraus evtl. entstehenden Schäden und Ansprüche nicht der ASV-„Ruhr“, sondern der jeweilige Benutzer des Bootes. Mitglieder müssen die Entnahme und die Rückgabe der Boote mit Datum und Uhrzeit ins Bootsbuch eintragen. Eventuelle Schäden an den Booten sind ebenfalls einzutragen!

5.

Das Benutzen von drei Angelruten zum Zwecke des Aal/Welsfanges zur Nachtzeit, als Nachtzeit gilt die Zeit von 19.00 bis 05.00 Uhr

6.

Zur Beaufsichtigung der Angelgeräte ist ein Helfer erlaubt. Das gilt nicht für das ehem. Wassergewinnungsgelände/Naturschutzgebiet. Der Helfer muss sich in unmittelbarer Nähe des Anglers aufhalten (maximale Entfernung 10 m). Er darf keine Angelrute führen. Der Angler ist für den Helfer uneingeschränkt verantwortlich. Versicherungsschutz ist für den Helfer ausgeschlossen.

Mitglieder können Kinder (bis zum 14. Lebensjahr), die keine Aufnahme in der Jugendgruppe finden, zum Angeln mitnehmen und angeln lassen. Kinder vom 10. bis 14. Lebensjahr müssen im Besitz des amtlichen (roten) Fischereischeines sein. Das Kind angelt in alleiniger Verantwortung des Mitgliedes und ohne Versicherungsschutz. Dabei ist zu beachten, dass beide Angler zusammen nur zwei Ruten führen dürfen und der Fang auf die im   § 4 für einen Angler aufgeführten Höchstmengen begrenzt ist.

§ 8   Gastangler

Mit der Lösung eines Tagesmitgliedsscheines unterwirft sich der Gast den auf der Rückseite des Scheines und des Fangberichtes gedruckten Bestimmungen. Bei groben und fahrlässigen Verstößen gegen diese Bestimmungen ist die Fischereiaufsicht ermächtigt, die Erlaubnis ersatzlos einzuziehen ohne Anspruch auf Erstattung der Gebühren. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, ein befristetes oder unbefristetes Angelverbot innerhalb des Vereinsgewässers zu beschließen.

§ 9   Aufsicht über das Vereinsgewässer

Die Aufsicht über das Vereins-gewässer üben unbeschadet der Rechte des Vorstandes die amtlich bestellten und vereins-internen Fischereiaufseher in Verbindung mit dem Gewässer-wart aus. Außerdem ist jedes Mitglied zur Kontrolle und Aufsicht berechtigt und ver-pflichtet.

§ 10   Disziplinarbe-stimmungen

Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung ist der Vorstand berechtigt, durch zeitlichen oder kompletten Entzug der Angelerlaubnis den Verstoß zu ahnden. Unbeaufsichtigt aufgefundenes Angelgerät wird eingezogen und nach Nachweis der Eigentumsverhältnisse an den Eigentümer ausgehändigt.

§ 11   Anwendung dieser Gewässerordnung

Die Gewässerordnung gilt nur für die Ruhrstrecke km 48,8 – 53,13. Das von der WEGE (Wassergewinnung Essen) für zehn Vereinsangler zur Verfügung gestellte sogenannte Dreieck (Zulaufgraben und Dreieck, aber ohne Ablauf – die Grenze ist der Bahndamm Dahlhausen-Altendorf) wird ebenfalls nach dieser Gewässerordnung beangelt, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

Zu § 3    Verhalten am Wasser

hier:

Neben dem behördlichen Jahresfischereischein ist der Begehungsschein von

WEGE mitzuführen. Kontrollberechtigt sind hier: Polizeibeamte, Mitarbeiter der WEGE, alle mit WEGE – Begehungsscheinen ausgestatteten Mitglieder.

Verschmutzungen sind nicht dem Ruhrverband, sondern der WEGE zu melden.

Zu § 9   – Gewässeraufsicht

WEGE (Wassergewinnung Essen) und berechtigte Vereinsmitglieder entsprechend dem Inhalt des Begehungs-scheines.

Sonderheit: Trinkwassergewinnung

Anfütterungsbegrenzung auf zwei Liter pro Angeltag und Angler.

Das Angeln und Anfüttern mit Maden ist verboten.

Diese Gewässerordnung wurde am 27.04.2012 vom Vorstand beschlossen.

Sie löst die Gewässerordnung vom 12.02.1995 ab und tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Bochum, im August 2012

Der Vorstand

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